Östlicher Geh- und Radweg der Eidinghausener gesperrt
Der Geh- und Radweg auf der östlichen Seite der Eidinghausener Straße zwischen der Werster Straße und der Flutmulde ist aus Richtung Norden kommend gesperrt. Für den Radverkehr ist das nicht ungewöhnlich, denn da darf man in die Richtung sowieso nicht fahren. Zu Fuß könnte man bis zur Flutmulde aber problemlos unterwegs sein. Nicht zuletzt gibt es dort ja auch einige Anlieger, welche meiner Beobachtung nach auch mal zu Fuß zu den naheliegenden Discountern unterwegs sind. Warum man diesen Menschen den Weg versperrt, erschließt sich mir nicht und – wie gesagt – für den Radverkehr ist es überflüssig.
In der Verwaltung von Bad Oeynhausen wird sehr viel Wert darauf gelegt, bloß keine überflüssigen Schilder aufzubauen. Wobei das augenscheinlich nur dann gilt, wenn diese Schilder den motorisierten Verkehr reglementieren würden. Sobald man Radfahrenden etwas doppelt unter die Nase reiben kann, wird das gerne gemacht.
Ganz ehrlich, ich bin ratlos warum das so beschildert wird. Mit dem Fahrrad darf ich in der Richtung sowieso nicht fahren. Zu Fuß erreichen die Anlieger ihre Häuser nicht und könnten auch ohne die Ampel vor der Flutmulde „einfach so“ die Fahrbahn queren. Das ist ja auch ohne die Baustelle nicht anders. Allerdings wird mir mit der Sperre auch in der vorgeschriebenen Richtung die Weiterfahrt verwehrt, obwohl ich dort völlig legal und sinnvollerweise unterwegs sein kann und sogar muss! Vor vielen, vielen Monaten wurde mir auf eine ähnliche Anfrage im Ausschuss für Stadtentwicklung mal bezüglich der Baustellenbeschilderungen gesagt „Da müssen wir noch besser werden!„. Das sehe ich auch immer noch so.
Zu einem Gefahrzeichen sieht die StVO als Zusatzzeichen Enfernungen (§ 45 Absatz 2 Satz 2), Länge der Gefahrstrecke (§ 45 Absatz 4) sowie für Zeichen 101 die nähere Benennung der Gefahr vor (Anlage 1. lfd. Nr. 1) vor. Man kann das also in Text übertragen als „[Hier ist eine] Gefahrstelle: [Diese ist] letzte Querungsmöglichkeit.“ Auch hier zeigt sich, dass das nicht durchdacht ist. Die Übersetzung ist eben nicht „[Hier kommt eine] Gefahrstelle: [Diese ist die] letzte Querungsmöglichkeit [vorher].“
Aber ansonsten im Vergleich zu vielen anderen Beschilderungen vergleichsweise korrekt. Ich sehe noch in zwei Richtungen strahlende Warnleuchten.
Die StVO sieht nicht vor, dass eine Vorschrift durch Verkehrszeichen nur für einen Teil der Straße gilt; es gibt nur eine Ausnahme für einzelne Fahrstreifen (§§ 39 Absatz 2 Satz 3, 41). Somit kann man bei genauer Betrachtung nicht ein Gehweg auf der einen Seite sperren für den Fußverkehr. Die Absperrschranke verbietet nur das Befahren der so abgetrennten Fläche (Anlage 4 lfd. Nr. zu 1-7.) Bei solchen Probleme ist das alles nicht mehr vollziehbar durch die Behörden.