Zuständigkeiten bei Anordnungen im Straßenverkehr

Sehr oft wenn wir im Rat oder in den Ausschüssen Veränderungen vorschlagen oder beschließen wollen, erwidert die Verwaltung, dass dies nicht so einfach möglich sei, weil Straßen.NRW und/oder die Polizei auch ein Wörtchen mit zu reden haben. In der Vergangenheit dazu Sven Johanning, der Sprecher von Straßen.NRW schon gelegentlich etwas gesagt, zuletzt im Sommerlochartikel zu der Fußgängerampel im Verlauf der Mindener-/Kanalstraße an der Einmündung der Herforder Straße.

NW vom 28.10.2023: Blickdichte Müllbeutel für eine Ampel in Bad Oeynhausen?
[…] Straßen NRW ist als Straßenbaulastträger sozusagen Eigentümerin der Straße und damit auch der Ampelanlage. „Dennoch muss jedwede Änderung von der Straßenverkehrsbehörde der Stadt angeordnet werden“, fügt Johanning hinzu. Diese Anordnung würde dann wiederum von Straßen NRW noch einmal überprüft. […]

Tatsächlich kann die Stadt auf ihren Straßen schon festlegen, wie dort gefahren werden soll. Sie muss es nur begründen. Und dann auch mit Straßen.NRW sprechen. So könnte z.B. auf der Werster Straße an der Einmündung der der Stüher Straße aufgrund des dortigen Kindergartens ohne Probleme Tempo-30 angeordnet werden. Macht die Stadt aber nicht. Und ich behaupte, weil sie die Auseinandersetzung mit Straßen.NRW scheut. Die mögen da durchaus etwas gegen haben, „Flüssigkeit des Verkehrs“ und so. Dann sollen sie klagen, die Begründung „Kindergarten“ sticht und mindestens an der Weserstraße und er der Dehmer Straße ist es offensichtlich einfach so möglich gewesen, das Tempo auf 30 Km/h zu begrenzen.

Danke, dass Straßen.NRW das nun noch einmal bestätigt hat.

Über

Ich schreibe hier über Fahrrad(politik), Politik an sich, Technik, unsere Familie und alles was mich sonst so bewegt.

1 Kommentar zu „Zuständigkeiten bei Anordnungen im Straßenverkehr

  1. Die Straßenverkehrsbehörde ist Herrin des Verfahrens und hört Straßen NRW vor dem Erlass an. Bei dieser Anhörung sollte Straßen NRW prüfen und nicht danach.

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