Kein Überholverbot auf der Werster Straße

Am 05.01.2022 haben wir einen Antrag für ein streckenweises Überholverbot auf der Werster Straße gestellt. Am 23.11. 2022 wurde der Antrag dann endlich im Hauptausschuss vorgelegt und in Ausschuss für Stadtentwicklung weiter verwiesen. Hier war dann am 09.02.2023 auf der Tagesordnung. Leider konnte ich an der Sitzung nicht teilnehmen, da ich krank geschrieben war. Hier wurde der Antrag dann schlussendlich an den Bürgermeister verwiesen. Per 14.08.2023 erhielten wir dann den Abschlussbericht zu unserem Antrag:

Ganz schön knapp auf der Werster Straße

Eine straßenverkehrsrechtliches Prüfungsverfahren wurde nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StV0) unter Beteiligung der zu hörenden Behörden durch die örtliche Straßenverkehrsbehörde eingeleitet. Nach Vorlage aller Stellungnahmen ist nunmehr eine Prüfung und Bewertung von verkehrsrechtlichen Beschränkungen erfolgt.

Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StV0) sehen das Verkehrszeichen 277.1 (Überholverbot von einspurigen Fzg.) nur dort vor, wo aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage oder Beschränkung besteht, die einen sicheren Überholvorgang von einspurigen Fahrzeugen nicht mehr gewährleisten kann. Gemäß den Ergebnissen der bundesweiten Straßenverkehrszählung 2019 wurde für den betreffenden Abschnitt 18 der L 546 eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von 7.352 Fahrzeugen ermittelt, wovon 210 Fahrzeuge auf den Schwerverkehr entfallen.

Für Abschnitt 19 wurde in der Straßenverkehrszählung 2021 ein DTV von 8.797 Fahrzeugen, darunter 300 Schwerverkehrsfahrzeuge, festgestellt. Diese Abschnitte der L 546 zählen somit zu den stärker belasteten Landesstraßen im Zuständigkeitsbereich der Regionalniederlassung Ostwestfalen-Lippe.

Eine Auswertung der statistisch erfassten Unfälle der vergangenen 5 Jahre zeigt, dass im genannten Bereich keine Unfälle durch Überholmanöver aufgetreten sind. Eine Gefahrenlage im Sinne des § 45 (9) Sty() besteht mithin nicht.

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (bauliche Querungshilfe, Sperrfläche, Kreisverkehrsplatz, Fahrbahnverlauf) sind rechtskonforme Überholvorgänge im Sinne des § 5 StVO auf dem kurzen Teilstück nahezu unmöglich. Das VZ 277.1 würde somit lediglich eine gesetzliche Regelung wiedergeben und ist somit zur Anordnung untersagt.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann Ihrem Fraktionsantrag nicht entsprochen werden.

Ja, es stimmt, wenn die Verkehrssituation unübersichtlich ist, ist ein Überholen verboten. Immer, überall. Es wird sich allerdings nicht daran gehalten. Und auf der Strecke um die es in unserem Antrag geht, wird überholt. Ich habe sogar ein entsprechendes Foto in unseren eingefügt. Menschen die dort mit dem Fahrrad unterwegs sind, haben mir dies bestätigt. Die Polizei macht aufgrund solcher Fotos exakt gar nichts. „Ist ja nichts passiert!“, „War da nicht genug Platz?“, „Warum fahren Sie nicht auf dem Gehweg?“, das übliche halt. Die Verwaltung hat seit Jahren kein Interesse daran, den motorisierten Individualverkehr einzuschränken bzw. in die Schranken zu weisen. Und dann kommen solche „Schlussberichte“ wie oben zustande.

Es muss immer erst etwas passieren. Es reicht nicht aus, dass die Situationen gefährlich sind. Erst wenn jemand schwer verletzt oder tot ist, wird man tätig. Und gerade weil dort überholen unter Umständen gerade so möglich ist, gehört dort dieses Schild hin. Wenn dort ein Überholverbot angeordnet ist, dann ist es nämlich für die Polizei recht einfach, tätig zu werden. Die Sachlage ist dann klar. Das habe ich im Vorfeld auch erklärt. Interessiert aber niemanden!

Über

Ich schreibe hier über Fahrrad(politik), Politik an sich, Technik, unsere Familie und alles was mich sonst so bewegt.

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