Freigaben der Fahrradstraßen für den motorisierten Verkehr
Die Verwaltung teilte während und am Rand der letzten Ratssitzung ihre Sicht zun den Regelungen in Fahrradstraßen mit. Da ich die Ansicht ‚“Anlieger frei“ nicht mehr erlaubt‘ und grundsätzliche Ausschilderung als „KFZ und Motorräder frei“ so nirgends bestätigt finden konnte und auf den üblichen Kanälen dazu auch niemand etwas wusste, habe ich das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie unsere Verkehrspolitischen Sprecher dazu angeschrieben und um Erläuterung gebeten. Inzwischen ist es auch bei den juristischen Beratern des ADFC angelangt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der gestrigen Sitzung des Rates der Stadt Bad Oeynhausen erklärte die Verwaltung zur Situation der bestehenden Fahrradstraßen (augeschildert mit Zeichen 244.1) in der Kommune, dass diese zukünftig nicht mehr mit dem Zusatz „Anlieger frei“ (Zusatzzeichen 1020-30) ergänzt werden dürften. Hintergrund ist eine Beschwerde einiger Bürger, welche keine Anlieger einer solchen Straße sind, diese aber befahren möchten.
Im Zuge der Evaluierung hat die Stadtverwaltung sich mit dem Land ins Benehmen gesetzt und von dort die Aussage erhalten, dass die bisherige Ausschilderung „Fahrradstraße – Anlieger frei“ nicht zulässig sei und durch „Fahrradstraße – KFZ und Motorräder frei“ (Zusatzzeichen 1024-10 und Zusatzzeichen 1022-12) ersetzt werden müsse. Dies sei eine übergeordnete Vorgabe und würde nun mindestens kreisweit umgesetzt. (Siehe dazu auch die angehängte kurze Pressemeldung der Lokalpresse von heute).
Ich habe dazu keine Regelungen finden können und bin immer davon ausgegangen, dass das Zeichen „Fahrradstraße“ in Verbindung mit „Anlieger frei“ bedeutet, dass hier Fahrradfahrer gemäß der Regelungen einer Fahrradstraße fahren dürfen und alle anderen Verkehrsarten gemäß der Regelung „Anlieger frei“ ebenfalls dort einfahren dürfen. Die Verwaltung erklärt nun, dass bei „Anlieger frei“ auch Radfahrende nur mit einem Anliegen dort einfahren dürfte und andere Verkehrsarten gar nicht. Das erscheint mir nicht schlüssig und – wie gesagt – ich finde dazu auch nichts. Im ürbrigen wäre es ein großer Rückschritt für die Radfahrenden in Fahrradstraßen.
Können Sie mir hier ein zitierfähige Stellungnahme – gerne schriftlich – für unsere Verwaltung zukommen lassen und die Situation hinsichtlich Fahrradstraßen und möglicher Zusatzzeichen erläutern?
Vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Edler
Ich kenne genügend mit Z 240 beschilderte Wege, die u. a. auch für „Anlieger frei“ (oder bspw. auch L+F) sind. Das Zusatzzeichen nimmt ganz allgemein diejenigen (also Anlieger) vom mit dem Verkehrszeichen verknüpften Verbot oder Gebot aus. Für Radfahrer bewirkt das Z 244.1 kein Solches, die dürfen da also immer fahren. Daneben dürfen folglich auch Motorisierte mit Anliegen eine Fahrradstraße befahren – unter Beachtung der dort geltenden Regelungen.
Bei Zz „Kfz + Motorräder frei“ kann man sich die „Fahrradstraße“ auch gleich schenken…
Das sehe ich genauso … unsere Verwaltung hat das aber (angeblich) mit dem Land geklärt. „Anlieger frei“ darf man nicht machen. Bin gespann, ob und was ich für Antworten bekomme.
Anlage 2 StVO sieht ja auch nur vor, dass andere Fahrzeugverkehre zugelassen werden dürfen, nicht dass bestimmte Nutzer-Gruppen ausgenommen werden dürfen von der Regelungen.