Informieren hilft sparen: Kopfhörer sind auf dem Fahrrad erlaubt

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Eine Freundin wurde vor Monaten von der Polizei bei einer ihrer „Sicherheits“-Kontrollen angehalten, weil sie auf dem Weg zur Arbeit mit kleinen Ohrstöpseln unterwegs war. Frecherweise hat sie der Beamte um 10 Euro erleichtert.

Nachdem sie mir damals den Vorfall geschildert hat, habe ich ihr erklärt, wie die tatsächliche Lage ist. Man darf nämlich durchaus auf oder in jedem Ohr einen Kopfhörer haben, nur darf man damit und mit der akustischen Beschallung sein Gehör nicht soweit beeinträchtigen, dass man von den Verkehrsgeräuschen nichts mehr mitbekommt. Warum das beim Auto so Standard ist und im Gegenteil die Hersteller noch damit werben, dass man im Auto vom Lärm der Außenwelt nichts mitbekommt, entzieht sich meiner Kentniss.

Jedenfalls war die Polizei heute morgen wieder aktiv und besagte Freundin ebenfalls mit Kopfhörern im Ohr unterwegs zur Arbeit. Sie wurde natürlich auch prompt angehalten … wusste nun aber, was zu erwidern ist. Nämlich dass sie sich völlig normal mit dem Polizisten unterhalten kann und dass es auch erlaubt ist, in jedem Ohr einen Stöpsel zu haben. Nicht unerwähnt blieb, dann doch bitte auch alle Autofahrer mit eingeschaltetem Autoradio anzuhalten. Ganz offensichtlich schien dieses Wissen den Beamten zu erstaunen. Der appelierte dann nur noch an die „Vernunft“ und konnte weiter nichts beschicken. Meine Freundin ist unbehelligt und ohne Geldstrafe einfach weiter gefahren.

Ich habe innerlich gefeiert, als ich die Geschichte gehört habe :-) Und es ist ein dreistes Stück, dass die Polizei von Leuten welche die Regeln nicht kennen, Geld nimmt! Und wenn man interveniert nicht mehr. Wie rechtfertigen die das?

Über

Ich schreibe hier über Fahrrad(politik), Politik an sich, Technik, unsere Familie und alles was mich sonst so bewegt.

4 Kommentare zu „Informieren hilft sparen: Kopfhörer sind auf dem Fahrrad erlaubt

  1. § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO: Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.

    und passend dazu ein Text (Bild kann ich hier ja nicht so einfach anhängen) aus einer VW Werbung „MOBILER KLANG. Im Arteon beschallt – hinter geräuschdämenden Doppelglas – ein Dynaudio-Soundsystem fünf Plätze“.

    Da ich nicht im Besitz einer EC Karte bin, meine Kreditkarte nur für Interneteinkäufe nutze und die Polizei kein Bargeld mehr annimmt bleibt mir dann genügend Zeit um zu „prüfen“ ob ich das Verwarngeld akzeptiere oder eben nicht.
    Ich freue mich schon auf mein „erstes“ Verwarngeld wegen „Kopfhörer tragen“ auf dem Rad.

  2. Ich zweifle nicht daran, dass du den Sachverhalt richtig darstellst. Allerdings kommen mir auch im Vergleich zu Autofahrern starke Bedenken. Wenn ein Radfahrer seine Musik auf dem Rad via Kopfhörer hört, wird er höchstwahrscheinlich weniger von seiner Umgebung wahrnehmen als ein Autofahrer, der sein Radio laufen lässt. Es sei denn natürlich, dieser Autofahrer dreht die Boxen volle Pulle auf. Ich sehe einen Unterschied und verstehe nicht, dass die Verwendung von Kopfhörern Verkehrsteilnehmern nicht grundsätzlich verboten ist. Also auch für Fußgänger. Ich nutze beim Laufen Kopfhörer. Aber nur dann, wenn ich nicht auf Straßen unterwegs bin. So vernünftig sollte jeder sein.

    • Hallo Horst,
      Gegen Bedenken helfen messbare Fakten. Radfahrende oder zu Fuss gehende die mit 87 db Musik über Kopfhörer hören können akustische Signale aus dem Straßenraum deutlich warnehmen. Diese können KFZ Nutzer selbst ohne eingeschaltetes Radio nicht mehr hören! Dazu dann noch Schallschutzverglassung (siehe Artikel oben) und div. andere Ablenkungen. (Quelle u.a. Recht für Radfahrer, Seite 144.
      Der KFZ Nutzer wird immer mehr der Realität entrückt und alle anderen Verkehrsteilnehmer sollen „Rücksicht“ nehmen und sich schützen vor >2to und >50 km/h beschleunigten Blech.

  3. Hallo Horst, hast du schon mal mit einem in einem geschlossenen Auto sitzenden Autoinsassen ein Gespräch geführt ohne das dazu die Seitenscheibe heruntergelassen wurde ? Im Gegensatz dazu ist eine Unterhaltung mit aufgesetztem Kopfhörer durchaus möglich.
    Die aus Komfortgründen ( Autofahrer wollen natürlich nicht dauernd voll dem Lärm ausgesetzt sein, den sie selbst erzeugen) gute Schalldämpfung von Autokarosserien führt dazu, das es sinnlos mit einer Fahrradklingel einen Autofahrer warnen zu wollen. In wieweit das mit § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO vereinbar ist, wurde wohl noch nie gerichtlich überprüft.

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