Anfragen zur Radinfrastruktur im Ausschuss für Stadtentwicklung
Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Werster Straße
Ich erneuere die Frage nach einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Werster Straße zwischen den Einmündungen In der Masch und Schwarzer Weg. Die Strecke befindet sich im direkten Einzugsbereich des Schulzentrum Nord, im Bereich zwischen In der Wiehwisch und Schwarzer Weg befindet sich zudem beidseitig Wohnbebauung. Die Lichtzeichenanlage zur Querung der Werster Straße ist hinter einer leichten Kurve platziert.
Der im Bereich zwischen In der Masch und In der Wiehwisch angelegte einseitige, kombinierte Geh- und Radweg ist in der Form mehr als problematisch und das probate Mittel zum Schutz der Radfahrer ist daher zunächst die Geschwindkeitsreduzierung, statt eine Benutzungspflicht in Gegenrichtung ohne Querungshilfe auf zu schmalen Wegen. Alles Gründe für eine Geschwindigkeitsreduzierung.
Diese wurde – wie gesagt – schon mehrfach nachgefragt. Die Geschwindigkeitsreduzierung auf der Volmerdingsener Straße zwischen zwischen Hedingsener Straße und Weinstraße wurde seinerzeit innerhalb Monatsfrist umgesetzt, ohne das dort auch nur annähernd ähnliche Verhältnisse vorliegen. Die Verwaltung strebt laut eigener Aussage eine Begrenzung auf 50-Km/h an. Warum ist dies an der Volmerdingsener Straße ohne Schulverkehr und Wohnbebauung möglich, an der Werster Straße jedoch nicht?
Zustand der benutzungspflichtigen Radwege an der Eidinghausener Straße
Seit über einem Jahrzehnt ist am Zustand der Radwege an der Eidinghausener Straße nichts grundlegend verbessert worden. Im Gegenteil, Kanten stehen hoch, Ecken brechen weg, Furten sind nicht ausreichend abgesenkt. Der Asphalt ist uneben und rissig, mithin ist der Weg sowieso zu schmal. Die Parkbuchten haben keinen Sicherheitsabstand zum Radweg und man fährt im Bereich der sich öffnenden Türen. Nicht zuletzt bei der letzten Verkehrsuntersuchung kam das Ingenieurbüro zu dem Schluss, dass der Weg nahezu unzumutbar ist. Dies wurde auch im Ausschuss mehrfach thematisiert.
Wann und wie häufig hat die Verwaltung in den letzten Jahren bei Straßen-NRW nach einer Mängelbeseitigung nachgefragt und diese angemahnt?
Benutzungspflicht der Radwege an der Eidinghausener Straße
Ergänzend zum desolaten Zustand, welcher eine Benutzung des Radweges gefährlich und nur unter besonderer Vorsicht möglich macht: Welche “besonderen Umstände” § 39 Abs.1 StVO machen die Radwegbenutzungspflicht zwingend geboten? Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 Straßenverkehrsordnung – StVO). Der Städte- und Gemeindebund NRW hat die Kommunen mit StGB NRW-Mitteilung 66/2011 vom 02.12.2010 auf diese Entscheidung hingewiesen und angeregt, die bestehenden Benutzungspflichten zu überprüfen.
Die Tatsache, dass auf der Fahrbahn der Eidinghausener Straße motorisierte Fahrzeuge unterwegs sind, ist kein besonderer Umstand. Die dortige Verkehrsdichte zwingt gemäß ERA nicht zu einer Benutzungspflicht. Ein Unfallschwerpunkt ist ebenfalls nicht vorhanden und im nördlichen Bereich ist die Benutzungspflicht seit langem aufgehoben. Hier ist die der Verwaltung vorliegende, detaillierte Gefahrenbeurteilung inklusive der Nennung der “besonderen Umstände” im Vergleich zu anderen Straßen von Interesse und bitte dem Protokoll beizufügen. Alternativ – falls diese nicht vorliegt – ist die Benutzungspflicht aufzuheben und die Änderung öffentlich zu kommunizieren.
Hinweisend: die Verwaltung hat im Ausschuss erklärt, alle Ausführungen zu teilen. Die Schwierigkeit liegt bei Straßen-NRW, der Polizei und auch der Bezirksregierung. Womöglich bekomme ich ja noch eine ausführlichere Erläuterung.
Ich würde in Deine Einwände noch auf die VwV-StVO verweisen. Dort gibt es VERBINDLICHE Mindestbreiten für Radwegebenutzungspflichten. Damit kann man eigentlich fast jede Benutzungspflicht aushebeln. Zumindest Argumentativ. Faktisch wird man eh einfach ignoriert.
Besonders schön war so eine Geschichte von mir in Löhne, wo sich Stadt und StraßenNRW gegenseitig die Zuständigkeit zugeschoben haben, das aber wiederum auch jeweils als Argument genommen wurde, um zu demonstrieren, dass es nicht anders gehen würde. Es ging in dem Fall um einen 80 cm breiten Weg, der als getrennter Geh- und Radweg beschildert war. Ich habe in dem Moment zur Kenntnis genommen, dass es Menschen gibt, die sich lieber erschießen würden als diese Schilder abzunehmen. Anders ist das nicht mehr erklärbar.
Einen Harken sehe ich allerdings in Deiner Argumentation. Wieso muss dort durch eine Reduzierung auf Tempo 30 Gefahrenlagen Rechnung getragen werden, die laut der Argumentation gegen die Benutzungspflicht überhaupt nicht existieren?
30 Km/h wollte ich doch nirgends haben? Die Geschwindigkeitsreduzierung von 60 auf 50 Km/h soll auf der Werster Straße erfolgen. Dort gibt es einen einseitigen Radweg – natürlich aus Sicherheitsgründen. Der erste Schritt vor einer Benutzungspflicht ist die Temporeduzierung. Das ist IMHO schon sinnvoll.
An der Eidinghausener Straße ist „nur“ die Benutzungspflicht zu entfallen, dort kann man problemlos auf der Fahrbahn fahren. 30 will ich da gar nicht haben … es sei denn als flächendeckende Maßnahme und nicht weil es dort punktuell besonders gefährlich ist. Aber wie gesagt, Tempo-30 habe ich in diesem Zusammenhang gar nicht erwähnt.
Sorry. Mein Fehler. Wer richtig liest ist klar im Vorteil. ;)
Ob da jetzt 50 oder 60 angeordnet werden macht aufgrund der Kürze der Strecke natürlich keinen großen Unterschied mehr. Eine Benutzungspflicht braucht es da auch nicht. Eine Freigabe für unsicherer Radler könnte noch i.O. sein. Warum man für die 200 Meter die Ortschaft aufhebt ist eh so eine Frage.
Das flächendeckende Tempo 30 innerorts (was von einzelnen gefordert wird) halte ich im Übrigen für wenig zielführend. Aber das ist ein anderes Thema.