Getrennte Fahrbahnen

Wenn man verhindern möchte, dass ein Streifen, der irgendwann mal dazu gedacht war von Radfahrern benutzt zu werden, zugeparkt wird, dann sperrt man den Streifen zur Fahrbahn ab.

Abgetrennter Streifen an der Hermann-Löns-Straße
Abgetrennter Streifen an der Hermann-Löns-Straße

Warum man das aber so macht, dass man den Streifen augrund der Absperrung dann mit dem Rad nicht mehr behinderungsfrei nutzen kann, erschließt sich mir nicht. Nicht mitgedacht behaupte ich.

Ich benutze das Ding eh nicht und fahre links daneben. Brauche weder den dort liegenden Dreck auf den Reifen, noch macht es Spaß über den maroden Asphalt zu hoppeln.

Über

Ich schreibe hier über Fahrrad(politik), Politik an sich, Technik, unsere Familie und alles was mich sonst so bewegt.

5 Kommentare zu „Getrennte Fahrbahnen

  1. Wenn ich das richtig verstehe, soll mit der Absperrung lediglich das Parken von KFZ bei dieser „Großveranstaltung“ an dieser Stelle verhindert werden.
    Es geht nicht darum einen Radweg zu schaffen oder einen frei zu halten.

    • Ja, natürlich ist das so. Aber warum will man das Parken dort verhindern? Es ist genug Platz. Und warum verhindert man dadurch ebenfalls die Nutzung des Streifens?

      • Die durchgezogene Linie gilt ja wohl nicht mehr und so ist der Streifen eigentlich nicht (mehr) vorhanden – so hat es mir mal die Verwaltung der Stadt erklärt. Ausserdem ist die Fahrbahn im Seitenbereich in einem schlechten Zustand und man müsste eigentlich davor warnen dort zu Radeln.
        Wenn ich Hr. Schlüter damals richtig verstanden habe, fürchtet das Ordnungsamt eine Unübersichtlichkeit durch parkenden KFZ. Dazu dann noch die Einkäufer auf der Fahrbahn die zu ihrem KFZ wollen. Deren Sicht ist durch die gekauften Pflanzen behindert. Und obendrein hält sich dort kaum ein KFZ an die Vmax 50 km/h.

  2. Selbst wenn man alles bis hierhin geschriebene beiseite lässt, dann ist die Absperrung vorsichtig formuliert immer noch eine Straßenverkehrsgefährdung.

    §315b StGB

    (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er (…)

    2. Hindernisse bereitet (…)

    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (…)

    • Wenn einen die Ordnungsbehörde zu einem solchen handeln auffordert sollte man Folge leisten. Erst Recht wenn ich eine Veranstaltung durchführen möchte. Selbe Behörde zwingt z.B. Radfahrende auf nicht gesetzeskonforme Wege. Trotz mehrfachen Hinweisen wird aus das nicht korrigiert. Soviel zu dem Thema „Steht in einem Gesetz“.

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