Nichtraucherschutzgesetz
Eben im Werrepark (ja, die Haare sind ab ;-) wurde nach wie vor reichlich geraucht. In dem Rondell vor’m Saturn und dem anderen kreisförmigen „Cafébereich“ ungefähr in der Mitte der Mall. Eigentlich dachte ich, dass wäre in öffentlichen Einrichtungen ab dem 01.01.2008 verboten. Ja, ich weiß, Gaststätten erst ab dem 01.08., aber mal ehrlich, wie soll das im Werrepark getrennt werden? Da gibt es nur mit kleinen Mäuerchen abgetrennte Bereiche. Nun habe ich mir das Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen mal angesehen und dort tatsächlich nichts zu Einkaufstempeln gefunden. Mist, alles wird reglementiert, aber an sowas denken die Damen und Herren nicht. Mal schauen, was das Centermanagement sagt …
mit Verwunderung stelle ich in den letzten beiden Tagen fest, dass im Werrepark in Bad Oeynhausen munter weiter geraucht wird. In den Lokalen, Restaurants und den beiden Gastronomiebereichen vor Saturn und in der Mitte des Parks dürfen sich die flanierenden Besucher weiterhin den stinkenden Nikotinerzeugnissen ausgesetzt fühlen.
Mir lag da etwas an, dass ab dem 01.01.2008 dies nicht mehr zulässig ist, es sei denn, sie haben abgetrennte Räume dazu zur Verfügung gestellt. Sicher werden Sie mir zustimmen, dass es im Werrepark keine abgetrennten Räume in den Gastronomiebetrieben gibt.
Ich bitte höflich darum, die Aschenbecher zu entfernen und die geltenden Regelungen zu beachten. Es stank vorher schon an diesen Punkten und es ist immer noch so.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Edler
Es gilt zwar seit dem 01.01.08 das „Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen“, allerdings haben die Gastronomiebetriebe eine Übergangszeit von 6 Monaten, bis das „Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen“ mit seinen Regelmentierungen eingehalten werden muss! Bis dahin kann man in Gaststätten/Gastronomiebetrieben muter weitergeraucht werden!
Ich weiß, deswegen habe ich genau das ja auch schon im Beitrag geschrieben. Das Problem ist, dass solche Etablissements wie der Werrepark gar nicht erfasst sind. Das ist ein offensichtlich öffentliches Gebäude und hat nur zufällig Gastronomiebereiche. Auch alle die nicht die gastronomischen Angebote mit Rauchmöglichkeit in Anspruch nehmen – und das sind die weitaus meisten – müssen das in Kauf nehmen. Das ist IMHO nicht von der Sonderregelung abgedeckt!
Außerdem ist es ziemlich albern, auf so einer (für nötige Umbauten gedachte) Sonderfrist zu beharren, wenn sich danach baulich nichts ändert!
Das Recht steht nun mal auf Seite der Gastronomiebetriebe und das spricht diesen ein Sonderrecht zu und dies auch im Falle des Werreparks, auch wenn dort Umbaumöglichkeiten in den Cafébereichen eher begrenzt sind.
Die Cafés und Restaurants im Werrepark entsprechen der Definition des Gesetzes, denn dort werden Speisen und Getränke ausgegeben. Im Gesetz steht ja auch, dass die Betriebsart und die Anzahl der Räume keine Rolle spielen.
Das ändert immer noch überhauprt gar nichts an meinem Posting :-) Du bist auf dem besten Wege, ein Politiker zu werden *g*
ist der Werrepark denn ein öfentliches Gebäude? ich glaube öfentliches Gebäude ist von der definiton her sowas wie das Finanzamt , Gericht, Rathaus u.ä. also Gebäude die ’staatlich‘ genutzt werden.
So ein Einkaufszentrum ist ja ein rein privates Gebäude. Wenn ich nen Supermarkt aufmache und dort das rauchen erlaube ist das genauso wie in einer normalen Firma wo der Chef sagen kann ob und wo geraucht wird.
Ist, wenn man jetzt mal davon absieht dass es um rauchen geht und ich den Nichtraucherschutz ja auch gut finde, aber auch vernünftig wenn sowas nicht staatlich verordnet werden kann. Sonst kann dir der Staat auch das rauchen zuhause verbieten und wenn er das rauchen in den eigenen vier wänden verbieten kann dann darf er auch andere sachen verbieten.